|
> Willkommen
> Preise
> Instrumente
> Kontakt
> Impressum
> AGB
> Links
|
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Sämtliche Lieferungen und Leistungen von Klavierwerkstatt - Elias (im Folgenden KWE genannt) erfolgen nur auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sofern einzelne Klauseln den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KWE als vereinbart. Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2. Zahlungsbedingungen
2.1 Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig.
2.2 Es gilt der jeweilige gesetzliche Verzugszinssatz. Falls KWE ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist KWE berechtigt diesen geltend zu machen.
2.3 Das gesetzliche Recht von KWE zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt.
2.4 Die Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist ausgeschlossen, soweit der Gegenanspruch nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
2.5 Bei Teilzahlung wird der gesamte noch offene Restbetrag in einer Summe fällig, wenn der Kunde mit zwei Raten oder ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Rückstand gerät.
3. Lieferzeit und Lieferbedingungen
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferzeiten unverbindlich.
3.2 Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb der Einflußsphäre von KWE liegen, verlängern die Lieferzeit angemessen.
3.3 KWE ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, die dann auch gesondert in Rechnung gestellt werden können, wenn diese eine insgesamt verwertbare Leistung darstellen.
3.4 KWE behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, sofern sich die Funktionen nicht vermindert. Änderungen sind, sofern es sich nicht um lediglich geringfügige optische Abweichungen handelt, dem Kunden sofort anzuzeigen.
3.5 Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn KWE Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
3.6 Der Kunde hat sich vor Auftragserteilung Kenntnis zu verschaffen, daß die örtlichen Gegebenheiten es zulassen, die Ware ordnungsgemäß zu liefern. Besteht diese Möglichkeit ohne zusätzliche Hilfsmittel (Kräne, spezielle Lastenaufzüge u.s.w.) nicht, endet die Vertragspflicht frei Haus, Erdgeschoß.
3.7 Reduzierte Ware (2.Wahl) ist generell vom Umtausch ausgeschlossen.
4. Rücktrittsrecht/Abnahmeverweigerung
4.1 Gerät der Kunde im Rahmen der Geschäftsverbindung mit KWE mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers vor, kann KWE die weitere Erfüllung sämtlicher Verträge mit dem Kunden so lange verweigern, bis dieser dem Verlangen KWE's auf sofortige Vorauszahlungen aller Forderungen, einschließlich derer, die noch nicht fällig sind, nachgekommen ist.
4.2 Kommt der Kunde dem Verlangen von KWE auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist KWE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden die Kosten einschließlich entgangenen Gewinns in Rechnung zu stellen.
4.3 Verweigert der Kunde die Abnahme der angelieferten Ware, so kann KWE dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, daß nach Ablauf dieser Frist die weitere Vertragserfüllung abgelehnt, vom Vertrag zurückgetreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen ist.
4.4 Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert.
4.5 Verlangt KWE Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so trägt dieser 25% des vereinbarten Preises. Der Schadenersatz ist höher anzusetzen, wenn KWE einen höheren Schaden nachweist.
5. Haftung
Schadenersatzansprüche jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, KWE fallen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last.
6. Sicherungen und Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Lieferung der Ware erfolgt bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen, bei Wechseln und Schecks bis zur Einlösung, unter Eigentumsvorbehalt § 449 BGB. Dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen in laufenden Rechnungen aufgenommen werden oder der Saldo gezogen und anerkannt ist.
6.2 Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an KWE abgetreten.
6.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf im oben genannten Sinne auf KWE übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
6.4 Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis von KWE bleibt von der Einziehungsermächtigung des Kunden unberührt. KWE selbst wird die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Kunde KWE die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
6.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt im Zweifelsfall nicht als Rücktritt vom Vertrag. KWE ist berechtigt, nach angemessener Frist über die Gegenstände, für die der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wurde, anderweitig zu verfügen und den Kunden bei Zahlung der offenen Forderung mit angemessener neuer Lieferfrist zu beliefern.
6.6 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde- abgesehen vom Fall der Weiterveräußerung unter den oben genannten Bedingungen- nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung von KWE die Vorbehaltsware von dem Ort zu entfernen, wohin sie vertragsmäßig geliefert wurde.
6.7 Von jeglichen Eingriffen Dritter in das Eigentumsrecht von KWE, hat der Kunde KWE unverzüglich durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Anschrift des Dritten Kenntnis zu geben. Sämtliche durch Intervention usw. entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat der Kunde zu tragen. Ist die Ware in den Besitz eines Dritten gelangt, so ist KWE berechtigt, allein, ohne Mitwirkung des Kunden, die Herausgabe zu verlangen.
6.8 Solange KWE Eigentumsrechte an dem Liefergegenstand hat, ist KWE berechtigt, sich selbst oder durch einen Beauftragten jederzeit von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen. Zu diesem Zweck hat der Kunde freien Zutritt zum Aufbewahrungsort zu gewähren.
6.9 Der Kunde trägt die mit dem Eigentum, dem Besitz, dem Erwerb und dem Vertrieb der Ware verbundenen Pflichten, Gefahren, Haftung, Steuern, Abgaben und sonstige Lasten. Er haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden sowie für verschuldeten und zufälligen Untergang oder Beschädigung des Liefergegenstandes. Sämtliche Schäden und der Verlust des Vorbehaltseigentums sind KWE unverzüglich anzuzeigen.
6.10 Übersteigt der Wert, der KWE zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die Gesamtforderung von KWE um mehr als 20%, so ist KWE auf verlangen des Kunden zur Freigabe von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware in entsprechender Höhe verpflichtet.
7. Mängel/Gewährleistung
7.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.
7.2 Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Eingriffe an der Ware vom Kunden selbst oder von Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von KWE vorgenommen werden, oder wenn Fabrik- / Seriennummer entfernt, geändert oder unleserlich ist.
8. Transportschäden
Die an Kunden auszuliefernden Waren sind vor Beschädigungen so gut wie möglich geschützt. Nach Ziff. 3.5 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware auf den Kunden über. Sollte es trotzdem zu Beschädigungen kommen, sind zur Wahrung der Ansprüche des Kunden folgende Hinweise zu beachten:
8.1 Bei äußerlich erkennbaren Schäden:
Bei äußerlich erkennbaren Schäden ist durch den Ablieferer der Sendung (Bahn, Post, Spediteur usw.) sofort eine Tatbestandsaufnahme oder eine sonst geeignete Bescheinigung ausstellen zu lassen. Die Beförderungsunternehmen sind hierzu verpflichtet.
8.2 Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden:
Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden, die sich also erst beim auspacken heraus-stellen, muß die Sendung soweit möglich in der Originalpackung verbleiben, bis sich ein Beauftragter des Ablieferers von dem Zustand der Sendung überzeugt hat. Die Benach-richtigung des Ablieferers hat sofort zu erfolgen. Werden die vorstehenden Hinweise nicht beachtet, kann dies zum Ausschluß einer Haftung der Transportunternehmen führen.
9. Verpackungsverordnung
Die von KWE mitgelieferten Transport- und Umverpackungen werden entsprechend der Verpackungsverordnung zurückgenommen. Alle anfallenden Versandkosten für den Rücktransport der Verpackungsmaterialien gehen zu Lasten des Rücklieferanten.
10. Mietbedingungen/Ratenkaufbedingungen
10.1 Der Kunde erkennt ausdrücklich das Eigentumsrecht von KWE an dem Instrument an. Er darf keinerlei Verfügungen über das Instrument treffen, die das Eigentumsrecht von KWE beeinträchtigen; insbesondere darf er das Instrument nicht veräußern, verschenken, verpfänden, verleihen, weitervermieten oder ohne schriftliche Einwilligung von KWE aus seiner Wohnung entfernen. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen und alle sonstigen, das Eigentumsrecht von KWE verletzenden oder gefährdeten Vorkommnisse, sowie jegliche Mängel und Schäden an dem Instrument, unverzüglich schriftlich KWE anzuzeigen. Ein Wohnungswechsel muß mindestens fünf Tage vorher schriftlich angezeigt werden. Der Transport des Instruments darf nur von KWE oder mit deren Genehmigung von geeigneten Fachleuten durchgeführt werden. Der Kunde hat das Instrument gegen die üblichen Risiken im Haushalt bzw. am Aufstellungsort (Wasser, Feuer, Vandalismus, Diebstahl) zu versichern.
10.2 Das Instrument ist vom Kunden pfleglich zu behandeln und entsprechend den Pflegeanweisungen des Herstellers und/oder von KWE gegen Beschädigungen des Innern und Äußeren zu schützen. Ein Klavier bzw. Flügel ist mindestens einmal im Jahr auf Kosten des Kunden zu stimmen. KWE ist berechtigt, sich jederzeit nach vorheriger Terminabsprache von dem Vorhandensein und dem Zustand der gelieferten Instrumente zu überzeugen.
10.3 Herstellungs- und Materialmängel sowie bei bestimmungsgemäßen und pfleglichem Gebrauch auftretende Schäden werden von KWE beseitigt oder es wird Ersatz geliefert. Der Kunde hat nur dann das Recht zur Minderung des Mietzinses/Kaufpreises (§ 357 BGB), wenn zwei Nachbesserungsversuche von KWE fehlgeschlagen sind oder ein geliefertes Ersatzinstrument ebenfalls nicht vertragsgemäß ist.
10.4 Bei Beschädigungen jeglicher Art hat der Kunde das Instrument unverzüglich durch KWE oder mit deren Einverständnis durch einen Dritten instand setzen zu lassen, und zwar auf eigene Kosten, sofern der Schaden nicht eine Folge bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist.
10.5 Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder positiver Vertragsverletzung (Verstoß gegen vertragliche Nebenpflichten) sind außer bei grober Fahrlässigkeit von KWE oder seiner Erfüllungsgehilfen auf die Höhe einer Monatsrate beschränkt.
10.6 Wird ein für die Anlieferung des Instruments vereinbarter Termin nicht eingehalten, so kann der Kunde nach Ablauf einer Woche eine Nachfrist von einer weiteren Woche setzen. Beide Wochenfristen verlängern sich angemessen bei Störung des Betriebes von KWE oder seiner Vorlieferanten, insbesondere durch höhere Gewalt oder Streiks. Nach Ergebnislosem Ablauf der Nachfrist hat der Kunde das Recht, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs sind außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von KWE oder seiner Erfüllungsgehilfen auf den Betrag von einer Monatsrate beschränkt.
10.7 Bei jeder Verletzung der Pflichten gemäß vorstehender Ziffer 10.1 und 10.2 oder bei Gefährdung des Eigentumsrechts von KWE durch den Kunden hat KWE das Recht den Vertrag zu kündigen. Der Kunde hat die sofortige Abholung der Instrumente zu gestatten und trägt die durch die fristlose Kündigung verursachten Kosten.
10.8 Bei Verlust der Instrumente hat der Kunde auch ohne eigenes Verschulden den vollen Zeitwert zu ersetzen, sofern seine Versicherung nicht für den Schaden aufkommt.
10.9 Für den Fall, daß der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Vertragsabschluß einen solchen verliert oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz der gewerblichen Niederlassung von KWE als Gerichtsstand vereinbart.
11. Schlußbestimmungen
11.1 Diese Bestimmungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung, auch dann, wenn nicht ständig wiederkehrend auf sie verwiesen wird. Frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen treten außer Kraft.
11.2 Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge. Anstelle einer unwirksamen Klausel soll gelten, was dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN- Kaufrechts.
12. Sonderregelungen
Für Kaufleute, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für öffentlich rechtliche Sondervermögen gilt zusätzlich folgendes: Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlich Berlin.
Berlin, VIII/2011
|
|